Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der P.S. Rode GmbH für die Belieferung und Montage von
PV-Anlagen
Stand: Juni 2022
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
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(1) Unsere AGB gelten für die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen nach Maßgabe des zwischen
uns und dem Kunden geschlossenen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
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(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot; Vertragsschluss; Angebotsunterlagen
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(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot da, das wir innerhalb von einer
Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend. Erfolgt die Bestellung auf
elektronischen Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung da. Die Auftragsbestätigung kann aber mit
der Zugangsbestätigung verbunden werden.
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(2) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Von diesen Bedingungen abweichende
Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
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(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
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(4) Leistungsänderungen behalten wir uns vor, wenn insoweit die Änderung oder Abweichung
geringfügig ist und die Interessen des Kunden nur unwesentlich beeinträchtigt sind oder sich die Änderung als vorteilhafte Änderung darstellt. Des weiteren ist eine Änderung zulässig,
soweit es sich um handelsübliche Mengen oder Qualitätstoleranzen handelt.
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(5) Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers und/oder diejenige unserer Gesellschaft und soweit ausdrücklich als solche vereinbart. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus
dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei als Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenenelektrischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul ausschließlich das Flasherprotokoll
des Herstellers maßgeblich ist. Abweichungen innerhalb der angegebenen Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängelansprüche. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und
Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware da. Modulverfärbungen ohne Auswirkung auf die Anlagenleistung
entsprechen der vereinbarten Beschaffenheit, es sei denn, es ist besonders vereinbart. Zeichnungen dienen allein der Veranschaulichung; insbesondere Modulfelder stehen unter dem Vorbehalt
späterer Dachabmessung.
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(6) Die Wirtschaftlichkeitsprognose ist keine Zusicherung des zukünftigen Ertrages, sondern
ein mathematisches Modell ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.
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(7) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
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(8) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden gegenüber zumutbar sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
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(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geben wir lediglich den
Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unserem Preis mit eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe an dem Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
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(2) Es gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
durch eine Änderung des Marktpreises oder durch die Erhöhung der in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder
mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
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(3) Es sind 75% der Gesamtnettosumme vor Beginn der Arbeiten zu zahlen, auch dann, wenn noch
nicht alle Komponenten verbaut wurden. Die restlichen 25% werden nach der Inbetriebnahme fällig. Es ist ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt ohne
weitere Erklärung von uns 8 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht
zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur
Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
(einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten- Lieferung bzw. Arbeiten steht.
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(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht im übrigen kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 4 Leistungszeit und Gefahrenübergang
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(1) Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform.
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(2) Die Einhaltung von Fristen für die Lieferung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zuliefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
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(3) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhe
oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
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(4) Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von uns ist in den
Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung von uns wegen Verzögerung der Leistung
für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des
Kunden – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung- sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
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(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandesgeht mit der Übergabe an den Kunden, bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmte Personen oder Anstalt, auf den Kunden über. Die Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so bleibt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs davon unberührt.
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(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „Ab Lager“
vereinbart.
§ 5 Haftung für Mängel
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(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
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(2) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Das
Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens 5 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist
ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung der §§ 478 Abs. 1, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt
unberührt.
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(3) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
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(4) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der
Ware uns schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben.
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(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich
dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die
Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
Unbeschadet weiterer Ansprüche von uns hat der Kunde im Falle der unberechtigten Mängelrüge uns die Aufwendungen zur Prüfung und –soweit verlangt- zur Beseitigung des Mangels zu
ersetzen.
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(6) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn
nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Die Haftung von uns ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
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(7) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere
für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleichaus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie geltend auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach der
zuvorgehenden § 4 Abs.4, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 5 Abs.9.
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(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
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(9) Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von uns ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der
Fälle des Satzes 1 über die Haftung von uns wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatzund auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
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(10) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir
die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer
angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von uns bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kundenaus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
§ 7 Verjährung
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(1) Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des
Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
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(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus
welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Es gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für
Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung
hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
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(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. (2) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen
uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen –unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit dem Mangel nicht im
Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. (2) Satz 1.
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(4) Die Verjährungsfristen der Absätze 2 und 3 gelten mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen haben.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nachdem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
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(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit
der Abnahme.
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(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
§8 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen stets der Schriftform.
§9 Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand
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(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser
Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nichts aus den Sonderregelungen des Abs. 3 ergibt.
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(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
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(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitzzuständige Gericht.
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(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.